SATZUNG


 

des



Motorsportclub Venne e.V. im ADAC



 


beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 14. März 2003


 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


  1. Der am 1. November 1953 in Venne gegründete Ortsclub führt den Namen


Motorsportclub Venne e.V. im ADAC

 

abgekürzt „MSC Venne e.V. im ADAC “ .


Er hat seinen Sitz in Ostercappeln-Venne und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück am 23.07.1957 unter der Nr. VR 1592 eingetragen.


  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 Zweck und Ziele


  1. Der Ortsclub verfolgt ebenso wie der ADAC ideelle und gemeinnützige Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC-Gesamtclubs, sowie des ADAC Weser-Ems e.V., beachtet die Richtlinien des ADAC-Verwaltungsrates und wahrt die Belange der gesamten ADAC-Organisation.


  1. Der Ortsclub und seine Mitglieder beteiligen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC Weser-Ems und/oder des Gesamtclubs zur Förderung seiner Clubziele


  1. Der Ortsclub fördert den regionalen und überregionalen Motorsport, indem er unter Beachtung der nationalen und internationalen sportgesetzlichen Regeln und Bestimmungen der sporthoheitlichen Organisationen selbst Veranstaltungen durchführt, die aktiven Clubmitglieder ideell unterstützt oder durch uneigennützige Unterstützung anderer ADAC-Ortsclubs zur Durchführung von motorsportlichen oder motortouristischen Veranstaltungen beiträgt.


  1. Der Ortsclub führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen z.B. Schulungs- und Umweltmaßnahmen.


  1. Der Ortsclub verfolgt auf dem Gebiet der Jugendarbeit die Verkehrserziehung von Kindern und Jugendlichen sowie die Förderung altersgerechter motorsportlicher und anderer freizeitlicher Aktivitäten.


  1. Der Ortsclub wahrt und fördert die Heimatverbundenheit und gesellschaftliche Integration durch gemeinnützige Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände sowie sozialer und karitativer Einrichtungen. Er fördert dadurch das Ansehen des Motorsportes und des ADAC


  1. Mittel des Ortsclubs sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Ortsclub-Mitglied sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.


  1. Der Ortsclub begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsclubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.


  1. Der Ortsclub ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Mitgliedschaft


  1. Jedermann kann Mitglied des Ortsclubs werden.


  1. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Vor Ernennung eines Ehrenmitgliedes ist der ADAC Weser-Ems anzuhören. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.


§ 4 Aufnahme


  1. Zur Aufnahme in den Ortsclub muß bei diesem ein Aufnahmeantrag gestellt werden. Bei Antragstellern, die zum Zeitpunkt des Antrages das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf die Antragstellung nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.


  1. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden, Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Wird nicht, oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.


§ 5 Beiträge


  1. Der Ortsclub erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt.


  1. Beitragsfrei sind


  • alle ordentlichen Mitglieder bis zu Vollendung des achtzehnten Lebensjahres (Jugendmitgliedschaft)

  • Ehrenmitglieder, welche die Voraussetzungen des §3 (II) erfüllen.


  1. Bei Eintritt nach dem 1. Juli ist nur der jeweils fällige halbe Jahresbeitrag zu entrichten.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Ortsclub kann nur schriftlich zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erfolgen.


  1. Ein Mitglied kann vom Ortsclub-Vorstand aus der Mitgliederliste des Ortsclubs gestrichen werden, wenn


  1. das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung den fälligen Beitrag nicht zahlt, oder


b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint


  1. Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste, ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle

Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.


§ 7 Organe


  1. Die Organe des Ortsclubs sind:


  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand


§ 8 Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen und sollte innerhalb des ersten Quartals des Geschäftsjahres stattfinden Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.


  1. Der ADAC Weser-Ems e.V. ist mit Zusendung einer Einladung und Tagesordnung über die Einberufung der Mitgliederversammlung zu informieren. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgen.


  1. Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten:


Bericht des Vorstandes

  1. Bericht der Rechnungsprüfer

  2. Feststellung der Stimmliste

  3. Entlastung des Vorstandes

  4. Wahlen

  5. Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr

  6. Anträge mit Inhaltsangabe



§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung


(I) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.


  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.


Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:

 

  1. Satzungsänderungen

  2. die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen

  3. Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes

  4. Auflösung des Clubs.


  1. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen, sofern alle stimmberechtigten Mitglieder diesem Verfahren zustimmen.


  1. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.


  1. Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf die Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.


  1. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefaßten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein. Jedem Vorstandsmitglied ist eine Ausfertigung der Niederschrift auszuhändigen.


  1. Dem Vorstand des ADAC Weser-Ems e.V. ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen nach Durchführung der Mitgliederversammlung zu übersenden.


§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung


  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:


  1. auf Anordnung des Vorstandes des Ortsclubs


  1. auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Ortsclubs


  1. auf Wunsch des ADAC-Präsidenten oder des ADAC Weser-Ems Vorstandes.


§ 11 Der Vorstand


  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus


  1. dem Vorsitzenden,

  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

  3. dem Sportleiter,

  4. dem Schatzmeister,

  5. dem Schriftführer.



  1. Gesetzliche Vertreter des Ortsclubs im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, jeweils gemeinsam mit dem Schatzmeister oder der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam.


  1. Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Ortsclub gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister zu vertreten.


  1. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Er ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Schriftliche Abstimmung ist zulässig. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.


  1. Der Vorstand vertritt den Ortsclub in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung.


  1. Clubmitglieder, die sich für ein Vorstandsamt zur Wahl stellen, müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Sie werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Jedes Jahr scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die in Satz (I) unter a), c) und e) genannten, sodann die unter b) und d) aufgeführten. Die Wiederwahl ist zulässig.


  1. Der Vorstand verpflichtet sich, die Delegiertenwahl der Ortsclubmitglieder, die zugleich ADAC-Mitglieder sind, für die Mitgliederversammlung des ADAC Weser-Ems durchzuführen.


  1. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.


  1. Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidenten und der ADAC-Zentrale ist ausschließlich über den ADAC Weser-Ems durchzuführen.



§ 12 Referenten


  1. Die Mitgliederversammlung kann zur Unterstützung des Vorstandes bei Bedarf Referenten beauftragen. Referenten sind mindestens für die Fachgebiete Jugend, Verkehr und Touristik zu bestimmen. Sie nehmen innerhalb des Ortsclubs besondere Aufgaben oder Fachinteressen der Ortsclubmitglieder wahr.


  1. Die Referenten werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer eines Jahres beauftragt.


  1. Als Referenten können alle Ortsclubmitglieder einschließlich der Vorstandsmitglieder vorgeschlagen werden. Amtierende Referenten können mit der Übernahme weiterer Fachgebiete beauftragt werden.


  1. Die Referenten nehmen als erweiterter Vorstand an den Vorstandssitzungen teil und vertreten dort ihre Fachinteressen. Sie haben jedoch bei Abstimmungen des Vorstandes kein Stimmrecht, sofern sie nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.


  1. Die Referenten werden nach ihrer Beauftragung dem ADAC Weser-Ems e.V. als zuständige Interessenvertreter ihres Fachgebietes benannt. Sie nehmen auf den entsprechenden Fachtagungen des ADAC Weser-Ems e.V. die Interessen für den Ortsclub und das jeweilige Fachgebiet wahr


§ 13 Rechnungsprüfer


  1. Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Rechnungsprüfer wechselweise aus. Die Rechnungsprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.


§ 14 Ehrenämter


  1. Sämtliche Ämter des Vorstandes, der Referenten und Rechnungsprüfer sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Regional-Clubs (Gaue) oder des Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives oder passives Wahlrecht.


§ 15 Satzungsänderungen


  1. Der Vorstand des Ortsclubs ist verpflichtet, die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC in der Mustersatzung festgelegten Bestimmungen, wie Satzungsbestimmungen zu beachten und auf die unverzügliche Übernahme von Änderungen und Ergänzungen der Satzung hin zu wirken.


  1. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt.


  1. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.


  1. Jede Satzungsänderung ist dem ADAC-Präsidium anzuzeigen.



§ 16 Auflösung


(I) Der Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt werden.


(II) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.


§ 16 Vermögensverwendung


  1. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung vor-zuschlagende Einrichtung zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben. Wird kein Vorschlag eingereicht oder einigt sich die Mitgliederversammlung nicht über die Verwendung des verbliebenen Vermögens, fällt dieses an die gemeinnützige "ADAC Luftrettungs GmbH" München zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.


§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand


  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclubmitglied ist Osnabrück


 

Venne, den 14. März 2003


Motorsportclub Venne e.V. im ADAC